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JuraForum.deGesetzeZPO§ 560 ZPO - Nicht revisible Gesetze 

Stand: 17.06.2013

§ 560 ZPO - Nicht revisible Gesetze

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 2 (Revision)

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.


Weitere Vorschriften um § 560 ZPO

Entscheidungen zu § 560 ZPO

  • BFH, 18.12.2008, VI R 49/06
    1. Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG. 2. Der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraus....
  • BVERWG, 25.10.2007, BVerwG 2 C 30.07
    Bei der Umbildung und Neuorganisation einer Körperschaft können deren Beamte verlangen, dass ihnen ein ihrem Statusamt entsprechender Aufgabenbereich übertragen wird.
  • BGH, 28.09.2005, XII ZR 17/03
    a) Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterhaltsansprüche vor Inkrafttreten der Brüssel I-Verordnung (EuGVVO). b) Unterhaltsansprüche eines nichtehelich geborenen kroatischen Kindes für die Zeit vor Inkrafttreten des HUÜ 73 für die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987 richten sich gemäß Art. 21...
  • BFH, 03.08.2005, I R 85/03
    1. Zur Begründung der Kirchensteuerpflicht durch Glaubensübertritt (Konversion). 2. An die Feststellungen des FG zu Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen ist der BFH als Revisionsinstanz wie an eine Tatsachenfeststellung gebunden (§ 155 FGO i.V.m. § 560 ZPO). Die Bindungswirkung entfällt, soweit die erstinstanzlichen...
  • BVERWG, 09.08.2002, BVerwG 9 B 35.02
    Nach der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommen Auslegung des § 5 a des bayerischen Kommunalabgabengesetzes i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 541) hat der bayerische Landesgesetzgeber durch diese Vorschrift die §§ 127 bis 135 BauGB in der am 1. Januar 1997 geltenden Fassung in bayerisches...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 560 ZPO:

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