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JuraForum.deGesetzeZPO§ 559 ZPO - Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen 

Stand: 20.05.2013

§ 559 ZPO - Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 2 (Revision)

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.



Weitere Vorschriften um § 559 ZPO

Entscheidungen zu § 559 ZPO

  • BGH, 14.07.2009, XI ZR 152/08
    Eine Bank genügt ihrer Pflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG i.d.F. vom 1. August 1998, einen Kunden schriftlich in leicht verständlicher Form über die Sicherungseinrichtung zu informieren, wenn die Information in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und sie den Kunden hierauf vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung...
  • BAG, 24.03.2009, 9 AZR 983/07
    Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG...
  • BGH, 11.12.2008, IX ZR 194/07
    Zieht der Verwalter eine vom Schuldner sicherungshalber abgetretene Forderung ein, ohne dass der Schuldner für die gesicherte Verbindlichkeit persönlich haftet, ist der Gläubiger aus dem eingezogenen Betrag nur dann unverzüglich zu befriedigen, wenn die Sicherheit auch ohne die Insolvenz verwertungsreif gewesen wäre. Steht dieser...
  • BGH, 28.11.2008, BLw 4/08
    1. Eine fehlgeschlagene Umstrukturierung einer LPG im Wege einer übertragenden Auflösung analog § 179a AktG wird wirksam, wenn die durch ihren Nachtragsliquidator vertretene LPG i.L. in einem Vertrag mit dem neuen Unternehmen die Veräußerung ihres gesamten Vermögens aus der Liquidation gegen die Gewährung von Anteilsrechten an...
  • BAG, 30.09.2008, 1 ABR 54/07
    Reichen die Angaben in einer Bruttolohn- und -gehaltsliste iSv. § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG nicht aus, um den Betriebsrat im erforderlichen Umfang zu unterrichten, ist der Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu weitergehenden Auskünften verpflichtet.
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Erwähnungen von § 559 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 559 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 3 (Rechtsmittel)
      • Abschnitt 3 (Beschwerde)
        • Titel 2 (Rechtsbeschwerde)
      • § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde

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