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JuraForum.deGesetzeZPO§ 557 ZPO - Umfang der Revisionsprüfung 

Stand: 20.05.2013

§ 557 ZPO - Umfang der Revisionsprüfung

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 2 (Revision)

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.



Weitere Vorschriften um § 557 ZPO

Entscheidungen zu § 557 ZPO

  • BAG, 19.05.2009, 9 AZR 241/08
    1. Die Ausübung der ua. von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit wird durch gesetzliche Verbote beschränkt. 2. Ist es durch Landesgesetz verboten, in Gaststätten Tabak zu rauchen, und fällt ein dort beschäftigter Arbeitnehmer außerhalb von Rauchergaststätten und Raucherräumen in den...
  • LAG-KOELN, 21.01.2008, 2 Sa 1319/07
    Arbeitsverträge mit Künstlern, in denen die Tarifverträge des deutschen Bühnenvereins vereinbart wurden, unterlagen bis zum 01.05.2000 nicht dem Schriftformerfordernis für die Befristung. Die bei Beginn des Vertrags abgegebene Willenserklärung umfasst eine unbestimmte Anzahl von jeweils für eine Spielzeit abgeschlossenen...
  • LAG-KOELN, 21.01.2008, 2 Sa 1318/07
    Arbeitsverträge mit Künstlern, in denen die Tarifverträge des deutschen Bühnenvereins vereinbart wurden, unterlagen bis zum 01.05.2000 nicht dem Schriftformerfordernis für die Befristung. Die bei Beginn des Vertrags abgegebene Willenserklärung umfasst eine unbestimmte Anzahl von jeweils für eine Spielzeit abgeschlossenen...
  • LAG-KOELN, 21.01.2008, 2 Sa 1046/07
    Arbeitsverträge mit Künstlern, in denen die Tarifverträge des deutschen Bühnenvereins vereinbart wurden, unterlagen bis zum 01.05.2000 nicht dem Schriftformerfordernis für die Befristung. Die bei Beginn des Vertrags abgegebene Willenserklärung umfasst eine unbestimmte Anzahl von jeweils für eine Spielzeit abgeschlossenen...
  • BAG, 26.07.2007, 8 AZR 796/06
    Ein Entschädigungsanspruch für den Verlust des Bestandsschutzes setzt neben der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis nicht selbst hätte kündigen können.
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