JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 556 ZPO - Verlust des Rügerechts
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 2 (Revision)
Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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