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JuraForum.deGesetzeZPO§ 556 ZPO - Verlust des Rügerechts 

§ 556 ZPO - Verlust des Rügerechts

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 2 (Revision)

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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