Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
Bei verzichtbaren Verfahrens- und Formvorschriften tritt ein Verlust des Rügerechts ein, wenn die zuvor schriftsätzlich erhobene Rüge eines rechtskundig vertretenen Beteiligten nicht in der nächsten mündlichen Verhandlung wiederholt wird.
a) Zur Berechtigung und Verpflichtung des Gerichts, den auf Abänderung eines Unterhaltstitels (§ 323 ZPO) klagenden Schuldner gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Möglichkeit der prozessualen Gestaltungsklage nach § 767 ZPO analog hinzuweisen, wenn es den abzuändernden Titel mangels Bestimmtheit für nicht vollstreckungsfähig...
Die Kosten wegen einer durch Zurückweisung der (Haupt)Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 II ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung hat der (Haup)Berufungskläger zu tragen.
Die Kosten wegen einer Zurückweisung der Berufung gemäß. § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung hat der Anschlussberufungskläger zu tragen.
a) Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei begründetem Anlaß über den gegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie dessen kurze Verjährung zu belehren, entfällt, wenn ein anderer Rechtsanwalt namens des Mandanten den Regreßanspruch rechtzeitig anmeldet.
b) Eine Anschlußrevision ist unzulässig, die einen anderen...