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JuraForum.deGesetzeZPO§ 552a ZPO - Zurückweisungsbeschluss 

Stand: 20.05.2013

§ 552a ZPO - Zurückweisungsbeschluss

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 2 (Revision)

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 552a ZPO

Entscheidungen zu § 552a ZPO

  • BGH, 20.10.2008, II ZR 211/07
    Der Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG, § 130a Abs. 1 HGB erstreckt sich nicht auf den Schaden, der einem Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG) entsteht.
  • BGH, 21.03.2007, XII ZR 136/05
    Wird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide Parteien Revision ein, kann eine der Revisionen auch durch getrennten Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückgewiesen werden.
  • BGH, 20.01.2005, I ZR 255/02
    Für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts maßgeblich.
  • BAG, 06.01.2004, 9 AZR 680/02
    1. Eine nicht gem. § 551 Abs. 3 ZPO ordnungsgemäß begründete Revision ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das gilt gleichermaßen für Sach- und Verfahrensrügen. 2. Gem. § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO sind bei einer Sachrüge die Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben...
  • OLG-FRANKFURT, 24.02.2000, 15 U 268/98
    Wesentlicher Verfahrensmangel bei Abfassung des Urteils erst 14 Monate nach dessen Verkündung.
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 552a ZPO:

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