JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 550 ZPO - Zustellung der Revisionsschrift
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 2 (Revision)
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Abs. 1 Satz 4[richtig] § 544 Abs. 1 Satz 3 geschehen ist.
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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