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JuraForum.deGesetzeZPO§ 550 ZPO - Zustellung der Revisionsschrift 

Stand: 20.05.2013

§ 550 ZPO - Zustellung der Revisionsschrift

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 2 (Revision)

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 1 Satz 3 geschehen ist.

(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.


Weitere Vorschriften um § 550 ZPO

Entscheidungen zu § 550 ZPO

  • OLG-NAUMBURG, 19.12.2005, 10 Wx 10/05
    Der Umstand allein, dass ein Testamentsvollstrecker die testamentarischen Erben über die Werthaltigkeit des Nachlasses getäuscht hat, kann einen wichtigen Grund für seine Entlassung als Testamentsvollstrecker begründen. Auf das Vorliegen irgendwelcher gesetzliche Pflichten zur richtigen Auskunft kommt es nicht an.
  • OLG-NAUMBURG, 17.03.2003, 7 Wx 6/02
    1. Ein Verschmelzungsvertrag muss nicht notwendigerweise in einer Urkunde zusammengefasst sein. Entscheidend ist, ob mehrere Urkunden in ihrer Gesamtheit und wechselseitigen Bezugnahme aufeinander ein vollständiges und richtiges Bild des Inhalts des Verschmelzungsvertrages ergeben. 2. Dem Betriebsrat ist nach § 5 Abs. 3 UmwG alles...
  • OLG-NAUMBURG, 04.07.2001, 10 Wx 28/01
    1. Mit dem Vortrag, dass die Anordnung der Abschiebungshaft die beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen vereitelt bzw. zumindest wesentlich erschwert, kann ein Ausländer grundsätzlich nicht gehört werden. Die etwaige Unzulässigkeit einer Abschiebung aus Gründen, die nach Bestandskraft der...
  • OLG-FRANKFURT, 31.05.2001, 20 W 105/01
    Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung in den Beschwerdeinstanzen. Eine ausreichende Begründung der Entscheidung über die Zuständigkeit setzt u.a. die Auseinandersetzung mit allen - ggf. aufzuklärenden - tatsächlichen Umständen des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltes voraus.
  • OLG-FRANKFURT, 31.05.2001, 20 W 75/01
    Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung in den Beschwerdeinstanzen. Eine ausreichende Begründung der Entscheidung über die Zuständigkeit setzt u.a. die Auseinandersetzung mit allen - ggf. aufzuklärenden - tatsächlichen Umständen des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltes voraus.
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

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