Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 55 ZPO - Prozessfähigkeit von Ausländern 

Stand: 20.05.2013

§ 55 ZPO - Prozessfähigkeit von Ausländern

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 1 (Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit)

Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.


Weitere Vorschriften um § 55 ZPO

Entscheidungen zu § 55 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 15.02.2006, 1 U 140/05
    Die ein Wettbewerbsverbot in Kraft setzende Kraft eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter führt nicht dazu, dass der Anspruch auf Karenzentschädigung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zur Masseforderung erstarkt.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 55 ZPO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
        • 1. Unterabschnitt (Beteiligung am Verfahren)
      • § 79 Handlungsfähigkeit

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 55 ZPO - Prozessfähigkeit von Ausländern"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche