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JuraForum.deGesetzeZPO§ 55 ZPO - Prozessfähigkeit von Ausländern 

§ 55 ZPO - Prozessfähigkeit von Ausländern

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 1 (Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit)

Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
        • 1. Unterabschnitt (Beteiligung am Verfahren)
      • § 79 Handlungsfähigkeit

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