JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 55 ZPO - Prozessfähigkeit von Ausländern
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 1 (Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit)
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 55 ZPO - Prozessfähigkeit von Ausländern" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum