JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 55 ZPO - Prozessfähigkeit von Ausländern
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 1 (Parteifähigkeit;
Prozessfähigkeit)
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 55 ZPO:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 55 ZPO - Prozessfähigkeit von Ausländern"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum