JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 549 ZPO - Revisionseinlegung
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 2 (Revision)
(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt.
Die Revisionsschrift muss enthalten:
§ 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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