Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 548 ZPO - Revisionsfrist 

Stand: 17.06.2013

§ 548 ZPO - Revisionsfrist

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 2 (Revision)

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.


Weitere Vorschriften um § 548 ZPO

Entscheidungen zu § 548 ZPO

  • OLG-CELLE, 02.01.2007, 1 Ws 575/06
    Nur der beigeordnete Verteidigen kann die Erstattung seiner Gebühren aus der Staatskasse verlangen. Eine gebührenrechtliche Rückwirkung der Beiordnung auf verbundene Verfahren, in denen ein Pflichtverteidiger zuvor nicht bestellt war, bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung des erkennenden Gerichts.
  • HESSISCHES-LAG, 04.10.2005, 4 Ta 448/05
    1. Zwischen einem Termin zur mündlichen Verhandlung und einem darauf anberaumten Verkündungstermin darf kein fünf Monate überschreitender Zeitraum liegen. 2. Für Säumnisentscheidungen aufgrund eines Kammertermins ist nicht die Kammer des Arbeitsgerichts in voller Besetzung, sondern allein der Vorsitzende zuständig.
  • BGH, 07.11.2003, V ZR 65/03
    Mangels landesgesetzlicher Regelung bestimmt sich der Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts nach dem, was im konkreten Fall als Inhalt des Mitbenutzungsrechts nach § 321 Abs. 1 ZGB vereinbart wurde. Widersprechen sich hinsichtlich der Zulassung der Revision der Tenor und die Begründung des Berufungsurteils und ist für den...
  • BGH, 14.06.2002, V ZR 79/01
    Hat das Berufungsgericht unzulässigerweise sowohl dem Haupt- als auch dem Hilfsanspruch dem Grunde nach stattgegeben, so fällt im Revisionsverfahren die Bindung des Revisionsgerichts an das Grundurteil über den Hilfsanspruch weg, wenn das dem Hauptanspruch zur Höhe stattgebende Berufungsurteil rechtskräftig wird. Erstellt der...
  • BVERWG, 15.10.2001, BVerwG 8 B 104.01
    Eine gesetzliche Pflicht zur Begründung des Beschlusses gemäß § 6 Abs. 1 VwGO besteht auch dann nicht, wenn ein Beteiligter der beabsichtigten Übertragung auf den Einzelrichter widersprochen hat (ebenso BFH, Urteil vom 20. Februar 2001 - IX R 94/97 - BStBl 2001 II, 415). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen die...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 548 ZPO:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 548 ZPO - Revisionsfrist"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche