JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 546 ZPO - Begriff der Rechtsverletzung
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 2 (Revision)
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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