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JuraForum.deGesetzeZPO§ 546 ZPO - Begriff der Rechtsverletzung 

Stand: 19.04.2013

§ 546 ZPO - Begriff der Rechtsverletzung

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 2 (Revision)

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.



Weitere Vorschriften um § 546 ZPO

Entscheidungen zu § 546 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 29.07.2009, 23 U 203/08
    Die in der realen Gewinn- und Verlustverteilung enthaltenen Kosten und Bestandsprovisionen können für die Ermittlung des gesamten Scheingewinns nicht herangezogen werden, da diese vertraglich vereinbarte Leistungen betreffen, die tatsächlich nicht erbracht wurden.
  • OLG-FRANKFURT, 17.06.2009, 23 U 22/06
    Zum Anscheinsbeweis bei Verwendung zutreffender PIN (Geheimzahl) beziehungsweise Kreditkarten (hier: Eurocard) und den Anforderungen an seiner Erschütterung.
  • OLG-NAUMBURG, 22.01.2009, 1 U 54/08
    1. Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens eines abgetrennten Knochenfragments mit u.U. eigener Knorpelausbildung (sog. osteochondrosis dissecans bzw. Chip) z.Zt. der Ankaufsuntersuchung (hier: verneint). 2. Allein aus dem Umstand, dass auf einem Röntgenbild des Vorderfußes des Pferdes, welches im Hinblick auf einen...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 13.11.2008, 8 U 444/07
    a. Eine Gesamtvertretung kann die Heilung eines Vertretungsmangels durch Duldung, Verursachung eines Rechtsscheins oder Genehmigung nur durch alle BGB-Gesellschafter herbeigeführt werden. b. Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des mangels der Vertretungsmacht kommt nur in Betracht, wenn - was der Vertreter zu beweisen hat - der...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 05.08.2008, 4 U 675/07
    Ein Amtshaftungsanspruch wegen falscher Auskunftserteilung in einem Hinterlegungsverfahren setzt nicht voraus, dass der Anspruchsteller als Gläubiger an dem Verfahren förmlich beteiligt ist und dass ihm die Auskunft unmittelbar erteilt wird. Die erforderliche Drittbezogenheit ist nachgewiesen, wenn der Amtsträger ohne weiteres...
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Erwähnungen von § 546 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 546 ZPO:

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