JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 543 ZPO - Zulassungsrevision
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 2 (Revision)
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
zugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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