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JuraForum.deGesetzeZPO§ 543 ZPO - Zulassungsrevision 

Stand: 20.05.2013

§ 543 ZPO - Zulassungsrevision

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 2 (Revision)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.



Weitere Vorschriften um § 543 ZPO

Entscheidungen zu § 543 ZPO

  • BGH, 06.08.2008, XII ZB 25/07
    Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich wird, auch wenn sie die Rechtsbeschwerde nicht zulässt, erst dann rechtskräftig, wenn die Rechtsbeschwerdefrist abgelaufen und binnen dieser Frist kein Rechtsmittel eingegangen ist (Festhaltung am Senatsurteil vom 15. November 1989 IVb ZR 3/89 FamRZ 1990, 283, 286 f.).
  • BGH, 25.10.2006, XII ZR 141/04
    a) Die Revision kann nur dann wirksam auf die Entscheidung zum Altersvorsorgeunterhalt als Teil des geltend gemachten einheitlichen Unterhaltsanspruchs beschränkt werden, wenn der Halbteilungsgrundsatz im Einzelfall keine zweistufige Berechnung des ebenfalls rechtshängigen Elementarunterhalts gebietet und deswegen auch ein Teilurteil...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 28.09.2006, 12 U 54/06
    Ist die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus "bis zum Tod des Erben oder der Testamentsvollstrecker" angeordnet, und zwar je nachdem welches dieser Ereignisse zuletzt eintritt, so ist maßgeblich für den Beendigungsgrund "Tod des Testamentsvollstreckers" das Ableben des letzten Testamentsvollstreckers, der bei...
  • OLG-KOBLENZ, 29.03.2006, 1 U 983/05
    1. Auch als "Billigflieger" trifft die Verpflichtung, wegen Schneefalls nicht weiter beförderten Passagieren Unterstützungs- und Hilfeleistungen anzubieten. Verletzt er diese vertragliche Verpflichtung schuldhaft, dann haben die "stehen gelassenen" Passagiere Anspruch auf Schadensersatz. 2. Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte und...
  • BGH, 22.03.2006, IV ZR 6/04
    Die Tatbestandswirkung eines Restitutionsbescheids umfasst nicht nur die Eigentumslage nach Rückübertragung eines Grundstücks, sondern auch die Gläubigerstellung der nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragenen Grundpfandrechte. Das Währungsstatut für eine in Renten-, Reichs- oder Goldmark...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 543 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 543 ZPO:

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