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JuraForum.deGesetzeZPO§ 543 ZPO - Zulassungsrevision 

§ 543 ZPO - Zulassungsrevision

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 2 (Revision)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn


Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
    • Siebzehnter Titel (Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren)
  • § 201 Zuständigkeit für die Entschädigungsklage; Verfahren

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