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JuraForum.deGesetzeZPO§ 541 ZPO - Prozessakten 

Stand: 19.04.2013

§ 541 ZPO - Prozessakten

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden.

(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.


Weitere Vorschriften um § 541 ZPO

Entscheidungen zu § 541 ZPO

  • BAYOBLG, 22.02.2001, RE-Miet 2/00
    Allein nur weil die Mieter eine Werkmietwohnung zu einem Unterhalt der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Mietzins überlassen wird, besteht für den Vermieter nicht die Verpflichtung, bei einer Mieterhöhung nach § 2 MHG den ursprünglichen proportionalen Abstand zwischen Ausgangsmiete und der ortsüblichen Vergleichsmiete...
  • OLG-FRANKFURT, 15.08.2000, 20 RE-Miet 1/99
    Anspruch des Mieters auf Rückforderung wucherischen Mietzinses.
  • OLG-FRANKFURT, 07.08.2000, 20 RE-Miet 1/98
    Zur Nichtigkeit des Mietvertrag und zum Kündigungsrecht des Mieters bei Mietwucher nach § 5 WiStG.
  • OLG-KARLSRUHE, 15.02.2000, 3 REMiet 1/99
    Folgende Klausel eines vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrages ist - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - für den Mieter im Sinn des § 3 AGB Gesetz überraschend und damit nicht Vertragsbestandteil. "Sollte das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der Vertragszeit bzw. der gesetzlichen Fristen...
  • OLG-HAMBURG, 13.01.2000, 4 U 112/99
    Leitsatz: Ist eine Staffelmietvereinbarung wegen eines unangemessen hohen Entgelts (§ 5 Abs. 2 WiStG) teilweise nichtig, führt dies nicht zum Wegfall der folgenden Staffelbeträge. Deren Wirksamkeit ist selbständig im Hinblick auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Zeitpunkt des jeweils bestimmten Anfangstermins zu beurteilen.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 541 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 3 (Rechtsmittel)
      • Abschnitt 3 (Beschwerde)
        • Titel 2 (Rechtsbeschwerde)
      • § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde

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