JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 540 ZPO - Inhalt des Berufungsurteils
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 1 (Berufung)
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.
(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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