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JuraForum.deGesetzeZPO§ 540 ZPO - Inhalt des Berufungsurteils 

Stand: 20.05.2013

§ 540 ZPO - Inhalt des Berufungsurteils

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 540 ZPO

Entscheidungen zu § 540 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 29.07.2009, 23 U 76/08
    1. Die Bank ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer ordnungsgemäßen anleger- und objektgerechten Beratung über den Gewinn bzw. die Gewinnmarge aufzuklären, da es offensichtlich ist, dass die Bank mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den verdeckten Rückvergütungen ist nicht...
  • OLG-FRANKFURT, 17.06.2009, 23 U 22/06
    Zum Anscheinsbeweis bei Verwendung zutreffender PIN (Geheimzahl) beziehungsweise Kreditkarten (hier: Eurocard) und den Anforderungen an seiner Erschütterung.
  • OLG-NAUMBURG, 26.02.2009, 1 U 76/08
    1. Auch bei der Nutzung von Sondersignalen ist der Fahrer eines Rettungswagens verpflichtet, sich in einen Kreuzungsbereich langsam hineinzutasten und sorgfältig zu beobachten, ob sein Sondersignal von allen anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wird. 2. Bewertung des Verursachungsanteils des Fahrers eines...
  • OLG-NAUMBURG, 04.12.2008, 1 U 51/08
    Ein Arzt ist ohne äußeren Anlass nicht verpflichtet, die in seinem Behandlungszimmer wartenden Patienten zu überwachen und Vorkehrungen zur Vermeidung eigenmächtiger gefahrgeneigter Handlungen der Patienten zu treffen.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 02.12.2008, 4 U 64/08
    Weist eine kaufvertragliche Preisabsprache die Zahlung der gesetzlichen Umsatzsteuer gesondert aus, so schuldet der Käufer die Umsatzsteuer nur dann, wenn die Steuer tatsächlich anfällt.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 540 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 540 ZPO:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • Erster Abschnitt (Urteilsverfahren)
        • Zweiter Unterabschnitt (Berufungsverfahren)
      • § 69 Urteil

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