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JuraForum.deGesetzeZPO§ 540 ZPO - Inhalt des Berufungsurteils 

§ 540 ZPO - Inhalt des Berufungsurteils

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil


Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • ERSTER ABSCHNITT (Urteilsverfahren)
        • ZWEITER UNTERABSCHNITT (Berufungsverfahren)
      • § 69 Urteil

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