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JuraForum.deGesetzeZPO§ 538 ZPO - Zurückverweisung 

§ 538 ZPO - Zurückverweisung

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

und eine Partei die Zurückverweisung beantragt.
Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen.
Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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