JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 538 ZPO - Zurückverweisung
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 1 (Berufung)
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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