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JuraForum.deGesetzeZPO§ 537 ZPO - Vorläufige Vollstreckbarkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 537 ZPO - Vorläufige Vollstreckbarkeit

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

(1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.


Weitere Vorschriften um § 537 ZPO

Entscheidungen zu § 537 ZPO

  • OLG-THUERINGEN, 22.09.2005, 4 U 800/05
    1. Ist wegen Auslandsbezugs für eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht das Land-, sondern das Oberlandesgericht - funktionell - zuständig, so muss bei Versäumung der Berufungs- und -begründungsfrist - wegen zunächst beim Landgericht eingelegter Berufung - der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 234...
  • BGH, 20.09.2004, II ZR 264/02
    Der wegen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedene Hilfsantrag des Klägers wird allein durch die Rechtsmitteleinlegung des Beklagten Gegenstand des Berufungsverfahrens.
  • BGH, 25.11.2003, X ZR 159/00
    Hat der Berufungskläger seinen Sachvortrag in der Berufungsinstanz nicht beschränkt, so sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in den Tatbestand des angefochtenen Urteils eingegangen sind, durch die auch stillschweigend mögliche Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil vorgetragen; ihre ausdrückliche Wiederholung ist...
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 12.12.2002, A 2 S 464/98
    1. Dass der Kläger in erster Instanz statt des richtigen Verpflichtungsantrags nur einen Beschei-dungsantrag gestellt hat (§ 113 Abs. 5 VwGO), hindert ihn im Berufungsverfahren nicht, die Verpflichtung zum Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts zu begehren. 2. Klein-Gemeinden sind nur in der Regel verpflichtet, sich zum Zweck...
  • OLG-SCHLESWIG, 06.07.2000, 11 U 134/97
    Der Antrag, dass eine uneingeschränkt eingelegte und begründete Berufung nicht zurückgenommen sondern nur in bestimmter Weise beschränkt gestellt wird, ist regelmäßig nur insoweit zulässig, soweit bei einem identischen Streit-gegenstand ein Teilurteil zulässig wäre. SchlHOLG, 11. ZS, Urteil vom 06. Juli 2000, - 11 U 134/97 -
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