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JuraForum.deGesetzeZPO§ 535 ZPO - Gerichtliches Geständnis 

Stand: 20.05.2013

§ 535 ZPO - Gerichtliches Geständnis

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.


Weitere Vorschriften um § 535 ZPO

Entscheidungen zu § 535 ZPO

  • OLG-DRESDEN, 15.08.2007, 8 U 513/07
    1. Zur Haftung des Anlageberaters/-vermittlers wegen Vermittlung einer "Kapitalanlage als Ansammlungsprogramm" bei der später notleidend gewordenen ABEK Gruppe. 2. Auch der Schadensersatzanspruch gegen einen Anlageberater kann im Einzelfall wegen Mitverschuldens des Anlegers zu kürzen sein (hier Mithaftungsquote von 20 % bejaht).

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