JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 535 ZPO - Gerichtliches Geständnis
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 1 (Berufung)
Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.
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