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JuraForum.deGesetzeZPO§ 535 ZPO - Gerichtliches Geständnis 

§ 535 ZPO - Gerichtliches Geständnis

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.



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