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JuraForum.deGesetzeZPO§ 534 ZPO - Verlust des Rügerechts 

Stand: 20.05.2013

§ 534 ZPO - Verlust des Rügerechts

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.


Weitere Vorschriften um § 534 ZPO

Entscheidungen zu § 534 ZPO

  • OLG-MUENCHEN, 19.10.2006, 1 U 2149/06
    1. Bei einem 34 Jahre alten Mann, der unter bewegungsabhängigen Thoraxschmerzen, Durchfall und Erbrechen leidet, ist die Diagnose Interkostalneuralgie und Magen/Darminfekt vertretbar. Eine Klinikeinweisung zum Ausschluss eines Herzinfarkts mittels EKG/Enzymuntersuchung war 1996 nicht geboten. 2. Zur (problematischen) Abgrenzung...
  • OLG-THUERINGEN, 22.09.2005, 4 U 800/05
    1. Ist wegen Auslandsbezugs für eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht das Land-, sondern das Oberlandesgericht - funktionell - zuständig, so muss bei Versäumung der Berufungs- und -begründungsfrist - wegen zunächst beim Landgericht eingelegter Berufung - der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 234...

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