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JuraForum.deGesetzeZPO§ 533 ZPO - Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage 

Stand: 19.04.2013

§ 533 ZPO - Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.



Weitere Vorschriften um § 533 ZPO

Entscheidungen zu § 533 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 29.07.2009, 23 U 76/08
    1. Die Bank ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer ordnungsgemäßen anleger- und objektgerechten Beratung über den Gewinn bzw. die Gewinnmarge aufzuklären, da es offensichtlich ist, dass die Bank mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den verdeckten Rückvergütungen ist nicht...
  • OLG-HAMBURG, 24.03.2009, 7 U 94/08
    1. Eine Äußerung wird verbreitet, wenn der Äußernde die Mitteilung auf eine Weise weitergibt, die es dritten Personen ermöglicht, sie außerhalb vertraulicher Beziehungen zur Kenntnis zu nehmen. Daher wird eine in deutscher Sprache abgefasste Meldung in einer zwar ausländischen, aber auch von Deutschland aus abrufbaren...
  • BGH, 20.03.2009, V ZR 208/07
    Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB setzt voraus, dass sich die Aufrechnung gegen eine Forderung richtet, die Gegenstand des Rechtsstreits ist. Daran fehlt es hinsichtlich des die Hauptforderung übersteigenden Teils der Gegenforderung.
  • BAG, 10.03.2009, 1 ABR 93/07
    1. Für die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt eine Mitteilung per E-Mail, wenn diese den Erfordernissen der Textform nach § 126b BGB entspricht. 2. Unrichtige, aber nicht offensichtlich falsche Angaben über die tarifliche Vergütung in einer betrieblichen Stellenausschreibung berechtigen...
  • OLG-KOBLENZ, 29.01.2009, 2 U 352/08
    1. Ein Vertreter oder Verhandlungsgehilfe ist nur ausnahmsweise persönlich haftbar, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder er insbesondere ein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat. 2....
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