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JuraForum.deGesetzeZPO§ 531 ZPO - Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 

§ 531 ZPO - Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie


Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Patentgesetz (PatG)
    • Sechster Abschnitt (Verfahren vor dem Bundesgerichtshof)
      • 2. (Berufungsverfahren)
    • § 117 Prüfungsumfang, Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel

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