JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 531 ZPO - Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 1 (Berufung)
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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