JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 530 ZPO - Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 1 (Berufung)
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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