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JuraForum.deGesetzeZPO§ 530 ZPO - Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel 

Stand: 20.05.2013

§ 530 ZPO - Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 530 ZPO

Entscheidungen zu § 530 ZPO

  • OLG-NAUMBURG, 22.01.2009, 1 U 54/08
    1. Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens eines abgetrennten Knochenfragments mit u.U. eigener Knorpelausbildung (sog. osteochondrosis dissecans bzw. Chip) z.Zt. der Ankaufsuntersuchung (hier: verneint). 2. Allein aus dem Umstand, dass auf einem Röntgenbild des Vorderfußes des Pferdes, welches im Hinblick auf einen...
  • OLG-DRESDEN, 15.08.2007, 8 U 513/07
    1. Zur Haftung des Anlageberaters/-vermittlers wegen Vermittlung einer "Kapitalanlage als Ansammlungsprogramm" bei der später notleidend gewordenen ABEK Gruppe. 2. Auch der Schadensersatzanspruch gegen einen Anlageberater kann im Einzelfall wegen Mitverschuldens des Anlegers zu kürzen sein (hier Mithaftungsquote von 20 % bejaht).
  • BGH, 26.07.2007, VII ZR 5/06
    Einem gesamtschuldnerisch mit einem Unternehmer wegen Bauaufsichtsfehlern haftenden Architekten ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem Unternehmer befriedigen können und müssen. Der Schadensersatzanspruch kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der Auftraggeber...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 16.11.2006, 6 UF 29/06
    a. Die Selbstbehaltsätze gegenüber Ehegatten sind grundsätzlich höher anzusetzen als gegenüber minderjährigen Kindern. Dabei ist von dem Betrag auszugehen, der in der Mitte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt. b. Zur Frage der Mangelfallberechnung in diesen Fällen.
  • BAG, 12.09.2006, 9 AZR 271/06
    1. Der Arbeitnehmer hat gemäß §§ 12, 862, 1004 BGB Anspruch auf Beseitigung der ungeschützten Aufbewahrung seiner Gesundheitsdaten in der Personalakte. Denn hierdurch wird in sein durch Art. 1 und 2 GG gewährleistetes allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, sensible Daten über...
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Erwähnungen von § 530 ZPO in anderen Vorschriften

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