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Stand: 20.05.2013
§ 53 ZPO - Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft
Zivilprozessordnung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften) Abschnitt 2 (Parteien) Titel 1 (Parteifähigkeit;
Prozessfähigkeit)
Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.
Dass gemäß § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III im Wege sog. Gleichwohlgewährung gezahltes Arbeitslosengeld nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei ist, führt zu keiner Verringerung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf seine Bruttovergütung.
1. Mit dem Einwand, der dem titulierten Auskunftsanspruch zugrunde liegende Pflichtteilsanspruch sei verjährt, kann der Schuldner im Verfahren nach § 888 ZPO nicht gehört werden.
2. Auch wenn die Prozessfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Schuldners zweifelhaft ist, bedarf es hierzu im Verfahren nach § 888 ZPO keiner...
Wird ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren erst nach dem 30.6.1998 anhänging, kann keine rückwirkende Verurteilung ab Geburt nach § 1612a BGB erfolgen. Vielmehr ist insoweit die Verurteilung erst ab 1.7.1998 zulässig. Soweit Unterhalt vor diesem Zeitpunkt geschuldet wird, ist dies nur als Zahlungsklage zulässig, denn die...