JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 53 ZPO - Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 1 (Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit)
Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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