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JuraForum.deGesetzeZPO§ 53 ZPO - Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft 

§ 53 ZPO - Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 1 (Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit)

Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
        • 1. Unterabschnitt (Beteiligung am Verfahren)
      • § 79 Handlungsfähigkeit
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 71 Prozessfähigkeit der Beteiligten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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