JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 529 ZPO - Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 1 (Berufung)
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; | |
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. |
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
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