JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 528 ZPO - Bindung an die Berufungsanträge
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 1 (Berufung)
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge.
Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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