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JuraForum.deGesetzeZPO§ 528 ZPO - Bindung an die Berufungsanträge 

§ 528 ZPO - Bindung an die Berufungsanträge

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge.
Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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