Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 527 ZPO - Vorbereitender Einzelrichter 

Stand: 20.05.2013

§ 527 ZPO - Vorbereitender Einzelrichter

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der mündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht.

(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(3) Der Einzelrichter entscheidet

1.
über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3.
bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
4.
über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet;
5.
über den Wert des Streitgegenstandes;
6.
über Kosten, Gebühren und Auslagen.

(4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.



Weitere Vorschriften um § 527 ZPO

Entscheidungen zu § 527 ZPO

  • BGH, 25.03.2009, XII ZR 75/06
    a) Das Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter ( § 527 Abs. 4 ZPO) bewirkt allein, dass anstelle des Kollegiums ein Einzelrichter gesetzlicher Richter sein kann. Es hat aber nicht zur Folge, dass der Einzelrichter, mit dessen Entscheidung die Parteien sich einverstanden erklären, allein deswegen...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 09.03.2006, 21 U 4/05
    1. Für die Entscheidung über das gegen einen Einzelrichter am OLG gerichtete Ablehnungsgesuch ist der Senat in voller Besetzung zuständig. 2. Eine Freundschaft zwischen dem Prozessbevollmächtigten einer Partei und dem abgelehnten Richter ist kein Grund, eine Voreingenommenheit anzunehmen. Sie ist lediglich im Rahmen der...
  • OLG-CELLE, 07.02.2002, 11 U 117/01
    Die Einbeziehung von AGB erst 2 Tage vor der mündlichen Verhandlung zu bestreiten, stellt ein verspätetes Verteidigungsvorbringen dar.
  • OLG-NAUMBURG, 20.12.2001, 2 U 56/01
    Für die Frage, ob das Aussonderungsrecht eines Treugebers in der Insolvenz hinsichtlich eines vom Treuhänder zu seinen Gunsten eingerichteten Bankkontos besteht, kommt es nicht darauf an, ob die Treuhandbindung für Dritte erkennbar war. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Kontoguthaben auf der Erfüllung von Forderungen beruht, die...
  • OLG-FRANKFURT, 16.11.2001, 24 U 131/00
    Ein werkvertragliches Verhältnis wird begründet, wenn neben der Lieferung von Standardsoftware deren Anpassung an die betrieblichen Erfordernisse des Käufers vereinbart wird. Für die Frage der Mangelhaftigkeit kommt es dann nicht darauf an, ob das Programm "an sich" lauffähig ist, sondern darauf, dass Abnahmereife erst mit...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 527 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 527 ZPO:

Benutzer-Kommentare zu § 527 ZPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 527 ZPO - Vorbereitender Einzelrichter"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche