Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 526 ZPO - Entscheidender Richter 

Stand: 20.05.2013

§ 526 ZPO - Entscheidender Richter

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.



Weitere Vorschriften um § 526 ZPO

Entscheidungen zu § 526 ZPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 04.05.2009, 8 U 183/08
    1. Der entscheidende Einzelrichter (§ 526 Abs. 1 ZPO) ist befugt, die Berufung durch Urteil als unzulässig zu verwerfen. 2. Der außerordentlich fristlos kündigende Vermieter verstößt nicht gegen seine Pflicht zur Minderung des Kündigungsfolgeschadens (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB), wenn er die Räume nicht zur nach dem gekündigten...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 13.05.2008, 1 W 91/08
    Die Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf den Einzelrichter ist auch in Unterbringungssachen nicht ausgeschlossen; sie kann nicht zum Gegenstand eines Rechtsmittelangriffs gemacht werden (Fortführung von Senat, Beschluss vom 17. März 2008 - 1 W 45/08; entgegen OLG Rostock, MDR 2008, 103).
  • OLG-MUENCHEN, 23.07.2007, 34 Wx 83/07
    1. Der Vollstreckungsgegenantrag in Wohnungseigentumssachen gehört zum Erkenntnisverfahren (§ 45 Abs. 3 WEG, § 767 ZPO analog); zuständig für Entscheidungen über sofortige Beschwerden in Wohnungseigentumssachen sind die Landgerichte (§ 19 Abs. 2 FGG), und in diesen funktionell eine Zivilkammer (§ 30 Abs. 1 FGG). 2. Ob die...
  • BGH, 21.12.2006, IX ZB 60/06
    a) Ein Ablehnungsgrund ist gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, wenn hierfür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Ob der geltend gemachte Grund angesichts gegenteiliger Darstellung des abgelehnten Richters und übriger Prozessbeteiligter glaubhaft gemacht ist, unterliegt der freien Würdigung durch das entscheidende...
  • BGH, 12.12.2006, VI ZR 4/06
    Die Revision kann grundsätzlich nicht auf eine erfolgte Übertragung auf den Einzelrichter gestützt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfassungskonformer Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Betracht.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 526 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 526 ZPO:

Benutzer-Kommentare zu § 526 ZPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 526 ZPO - Entscheidender Richter"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche