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JuraForum.deGesetzeZPO§ 523 ZPO - Terminsbestimmung 

Stand: 20.05.2013

§ 523 ZPO - Terminsbestimmung

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 523 ZPO

Entscheidungen zu § 523 ZPO

  • BAG, 10.03.2009, 1 ABR 93/07
    1. Für die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt eine Mitteilung per E-Mail, wenn diese den Erfordernissen der Textform nach § 126b BGB entspricht. 2. Unrichtige, aber nicht offensichtlich falsche Angaben über die tarifliche Vergütung in einer betrieblichen Stellenausschreibung berechtigen...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 14.12.2004, 4 U 478/02
    a) Erklärte der Verkäufer eine Eigentumswohnung - unter Vorlage eines Berechnungsbeispiel -, die Wohnung könne vom Käufer "kostenneutral" erworben werden, und trifft dies nicht zu, so haftet der Verkäufer nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo. b) Übernimmt ein Makler mit Wissen und Wollen einer der späteren...
  • OLG-MUENCHEN, 28.10.2004, 6 U 5267/00
    Soweit ein nach der Entscheidung des Revisionsgerichts allein noch streitgegenständlicher früherer Hilfsantrag auf Einräumung einer bestimmten prozentualen Mitberechtigung an den Streitschutzrechten im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut auf die Geltendmachung der vollumfänglichen Übertragung der Streitschutzrechte...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 01.07.2004, 8 U 30/02
    1. Bei einen "nahtlosen" Neuabschluss mit dem bisherigen Mieter ist grundsätzlich nicht von einer - den Fristablauf gemäß § 558 BGB a.F. auslösenden - "fingierten Rückgabe" der Mietsache in Bezug auf den alten Mietgvertrag auszugehen. Etwas anderes gilt nur bei der eindeutigen Vereinbarung der Beteiligten. 2. Steht bei einem...
  • OLG-NAUMBURG, 10.06.2003, 1 U 4/02
    1. Zur Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit einer Operationserweiterung (hier: Totalentfernung des Schilddrüsengewebes statt teilweiser Entfernung). 1.1 In den Fällen, in denen präoperativ keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete intraoperative Operationserweiterung vorhanden sind, ist der pauschale Hinweis...
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