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JuraForum.deGesetzeZPO§ 521 ZPO - Zustellung der Berufungsschrift und -begründung 

Stand: 20.05.2013

§ 521 ZPO - Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 521 ZPO

Entscheidungen zu § 521 ZPO

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 16.11.2006, 2 UF 135/06
    Eine Partei, die ihre Bedürftigkeit zu Lasten der Staatskasse bewusst herbeizuführen versucht, kann vernünftigerweise nicht mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen. Ihr kann deshalb keine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist bewilligt werden, wenn sie fristgerecht Prozesskostenhilfe beantragt hat und ihr...
  • OLG-NAUMBURG, 10.05.2002, 2 U 67/01
    1. Für die Frage der Wirksamkeit der Globalbürgschaft eines Gesellschafterbürgen kommt es nicht in erster Linie auf das Maß der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung oder den Umfang des eigenen wirtschaftlichen Interesses an. Ausschlaggebend ist nach der Rechtsprechung vielmehr, ob der Bürge die Entstehung der zukünftigen Schulden...
  • OLG-NAUMBURG, 13.12.2001, 4 U 120/01
    Zur Höhe des Schmerzensgeldes: Für die Bemessungsgrundlage (vgl. hierzu BGH 18, 149) ist zunächst von Bedeutung, daß der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat und sich an einer - nicht nur abstrakt, sondern konkret - besonders gefährlichen Straftat beteiligt hat. Von Bedeutung ist weiter, dass von dem Kläger keinerlei Anlass oder...
  • OLG-DRESDEN, 21.08.2001, 2 U 673/01
    1. Auf eine allein vom Nebenintervenienten des Beklagten eingelegte Berufung kann eine Anschlussberufung zulässig gegen den - seinerseits nicht als Rechtsmittelführer auftretenden - erstinstanzlichen Beklagten gerichtet werden. 2. Die Wirkungen einer gesellschaftsrechtlichen Vollversammlung treten auch dann ein, wenn ein nicht...
  • BGH, 18.05.2001, V ZR 353/99
    ZPO §§ 256, 264 Nr. 2 Ist den Parteien bei Erklärung der Auflassung irrtümlich eine unschädliche Parzellenverwechslung unterlaufen, hat der Kläger lediglich Anspruch auf Erteilung einer der Form des § 29 GBO entsprechenden, die Falschbezeichnung richtigstellenden, Erklärung (Identitätserklärung). Der Übergang von einer...
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Erwähnungen von § 521 ZPO in anderen Vorschriften

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