JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 52 ZPO - Umfang der Prozessfähigkeit
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 1 (Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit)
(1)0 Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
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