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JuraForum.deGesetzeZPO§ 52 ZPO - Umfang der Prozessfähigkeit 

§ 52 ZPO - Umfang der Prozessfähigkeit

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 1 (Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit)

(1)0 Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.



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