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JuraForum.deGesetzeZPO§ 52 ZPO - Umfang der Prozessfähigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 52 ZPO - Umfang der Prozessfähigkeit

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 1 (Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit)

(1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.


Weitere Vorschriften um § 52 ZPO

Entscheidungen zu § 52 ZPO

  • OLG-OLDENBURG, 06.03.2008, 6 W 16/08
    Zur Notwendigkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch das Gericht vor einer Feststellung der Prozessunfähigkeit.
  • OLG-MUENCHEN, 07.11.2006, 34 Wx 79/06
    Zur Feststellung der Verfahrensunfähigkeit bei mangelnder Mitwirkung eines Betroffenen, der im Wohnungseigentumsverfahren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verfolgt.
  • BAYOBLG, 27.08.2003, 2Z BR 174/03
    Ein Beschluss des Beschwerdegerichts, durch den ein Sachverständiger damit beauftragt wird, sich anhand der Akten zur Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten und dazu zu äußern, welche weiteren Erkenntnismöglichkeiten, z.B. eine Untersuchung durch den Sachverständigen, zur Klärung der Verfahrensfähigkeit in Betracht kommen, ist...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 23.04.2003, 3 W 78/03
    1. Mit dem Einwand, der dem titulierten Auskunftsanspruch zugrunde liegende Pflichtteilsanspruch sei verjährt, kann der Schuldner im Verfahren nach § 888 ZPO nicht gehört werden. 2. Auch wenn die Prozessfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Schuldners zweifelhaft ist, bedarf es hierzu im Verfahren nach § 888 ZPO keiner...
  • THUERINGER-LAG, 12.12.2001, 5 SHa 5/2000
    Erfolgt die Prozeßführung durch die prozeßunfähige Partei selbst und nicht durch den gesetzlichen Vertreter, dann ist die Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht (Unzulässigkeit der Klage) zu versagen. Beruht die Prozeßführung auf einer, in dem Zwang zum fortlaufenden Prozessieren bestehenden chronisch wahnhaften...
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