JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 519 ZPO - Berufungsschrift
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 1 (Berufung)
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; | |
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. |
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
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