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JuraForum.deGesetzeZPO§ 519 ZPO - Berufungsschrift 

Stand: 17.06.2013

§ 519 ZPO - Berufungsschrift

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 519 ZPO

Entscheidungen zu § 519 ZPO

  • BGH, 07.05.2009, VII ZB 85/08
    Eine unvollständige Berufungsschrift, der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen, genügt den Formerfordernissen jedenfalls dann, wenn die nach § 519 ZPO erforderlichen Angaben vorhanden sind und sich aus einer gleichzeitig eingereichten, unterschriebenen beglaubigten Abschrift ergibt, dass an der Absicht des...
  • LAG-MUENCHEN, 28.10.2008, 7 Sa 101/08
    Einzelfallentscheidung. Die Vertragsregelung in einem Arbeitsvertrag, der dem Arbeitnehmer erkennbar einen beamtenähnlichen Status verleihen will, der Arbeitnehmer erhalte Beihilfe nach den für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften, ist in der Weise auszulegen, dass die Beihilfe auch nach Ende der aktiven Dienstzeit beansprucht...
  • BGH, 09.09.2008, VI ZB 53/07
    Zur Auslegung der Berufungsschrift, wenn nur zwei der erstinstanzlich verklagten drei Beklagten in der Rechtsmittelschrift als Berufungsbeklagte aufgeführt sind.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 07.08.2008, 8 U 502/07
    a. Jedenfalls dann, wenn die Bürgschaftsverpflichtungen am gleichen Tage gegenüber dem gleichen Gläubiger für Kreditverbindlichkeiten eines Hauptschuldners abgegeben werden, ist für die Beurteilung der Frage, ob eine krasse finanzielle Überforderung des dem Hauptschuldner nahe stehenden Bürgen vorliegt, eine Gesamtbetrachtung...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 05.08.2008, 4 U 90/08
    Zwar müssen Kaufinteressenten bei älteren Gebäuden mit einem gewissen Maß an Feuchtigkeit rechnen, nicht aber mit einer extremen Durchfeuchtung der Kellerwände. Dies gilt erst recht dann, wenn die Kellerwände aufgrund kurz zuvor erfolgter Renovierungsarbeiten einen äußerlich trockenen Eindruck vermitteln und der Verkäufer die...
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Erwähnungen von § 519 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 519 ZPO:

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