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JuraForum.deGesetzeZPO§ 518 ZPO - Berufungsfrist bei Urteilsergänzung 

Stand: 19.04.2013

§ 518 ZPO - Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.



Weitere Vorschriften um § 518 ZPO

Entscheidungen zu § 518 ZPO

  • BGH, 30.10.2008, III ZB 41/08
    a) Ergeht ein Ergänzungsurteil nach Ablauf der Berufungsfrist, aber noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gegen das ursprüngliche Urteil, so bleibt für den Lauf der Berufungsbegründungsfrist die Zustellung des Ursprungsurteils maßgeblich. Das Ergänzungsurteil wirkt sich in einem solchen Fall auf den Lauf der...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 28.07.2005, 6 UF 110/04
    Das durch Mittellosigkeit begründete Hindernis an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung entfällt schon mit der teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Fortführung von Senat Beschl. v. 8. Juni 2000 - 6 UF 92/99 = OLGR 2001, 67).
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 20.04.2005, 1 U 144/04
    Zur inhaltlichen Reichweite eines Auskunftsanspruchs nach § 10a Abs. 6 SortenG
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 20.04.2005, 1 U 920/00
    Zur inhaltlichen Reichweite eines Auskunftsanspruchs nach § 10a Abs. 6 SortenG
  • OLG-KOBLENZ, 07.03.2005, 13 UF 859/04
    1. Zum Verhältnis von Maßnahmen nach § 1666 BGB zur Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, wenn zwischen der minderjährigen Mutter und dem Amtsvormund des Kindes Meinungsverschiedenheiten über die weitere Unterbringung des Kindes bei einer Pflegefamilie bestehen. 2. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind...
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