Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 517 ZPO - Berufungsfrist 

Stand: 20.05.2013

§ 517 ZPO - Berufungsfrist

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.



Weitere Vorschriften um § 517 ZPO

Entscheidungen zu § 517 ZPO

  • OLG-NAUMBURG, 15.04.2009, 3 UF 10/09
    Wird bei einem Amtsgericht am 22. Dezember ein Rechtsmittel eingereicht, das aber beim Oberlandesgericht bis zum 11. Januar einzureichen war, und erfolgt die Weiterleitung so spät, dass bei Eingang beim Oberlandesgericht die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 19.03.2009, 8 U 197/08
    Bestellen mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks an diesem zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens, für das sie gesamtschuldnerisch haften, eine Grundschuld, so ist der Sicherungsnehmer mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung nicht daran gehindert, mit einem der Darlehensnehmer ohne Beteiligung des anderen...
  • OLG-NAUMBURG, 04.02.2009, 3 WF 240/08
    Wird Prozesskostenhilfe - ganz oder teilweise - verweigert und wird dagegen Beschwerde eingelegt, kann diese keinen Erfolg haben, wenn vor der Beschwerdeentscheidung der Anspruch rechtskräftig abgewiesen wird. In einem solchen Fall haben weder Rechtsverfolgung noch Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 07.08.2008, 8 U 502/07
    a. Jedenfalls dann, wenn die Bürgschaftsverpflichtungen am gleichen Tage gegenüber dem gleichen Gläubiger für Kreditverbindlichkeiten eines Hauptschuldners abgegeben werden, ist für die Beurteilung der Frage, ob eine krasse finanzielle Überforderung des dem Hauptschuldner nahe stehenden Bürgen vorliegt, eine Gesamtbetrachtung...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 24.06.2008, 4 U 478/07
    a. Die in der Rechtsform einer GmbH tätigen Stadtwerke sind an die Vorgaben der VOB/A gebunden. b. Die Wertungsentscheidung nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A hat sich an festen Kriterien zu orientieren. Bei nach den sonstigen Wertungskriterien inhaltlich gleichen Angeboten ist der Auftraggeber nicht frei, auch einem nur geringfügig...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 517 ZPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 517 ZPO - Berufungsfrist"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche