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JuraForum.deGesetzeZPO§ 517 ZPO - Berufungsfrist 

§ 517 ZPO - Berufungsfrist

Zivilprozessordnung


   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.



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