JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 517 ZPO - Berufungsfrist
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 1 (Berufung)
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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