JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 515 ZPO - Verzicht auf Berufung
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 1 (Berufung)
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
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