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JuraForum.deGesetzeZPO§ 515 ZPO - Verzicht auf Berufung 

§ 515 ZPO - Verzicht auf Berufung

Zivilprozessordnung


   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.



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