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JuraForum.deGesetzeZPO§ 515 ZPO - Verzicht auf Berufung 

Stand: 20.05.2013

§ 515 ZPO - Verzicht auf Berufung

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.



Weitere Vorschriften um § 515 ZPO

Entscheidungen zu § 515 ZPO

  • HESSISCHES-LAG, 18.11.2008, 4 TaBV 298/07
    Die Beteiligten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sind befugt, vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eine einen Rechtsmittelverzicht vorsehende Unterwerfungsvereinbarung unter den Beschluss des Arbeitsgerichts zu treffen.
  • BGH, 31.03.2008, II ZB 4/07
    a) Hat die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines GmbH-Gesellschafters in erster Instanz Erfolg, kann ein anderer Gesellschafter selbst dann dem Rechtsstreit auf der Seite der Gesellschaft beitreten und Berufung einlegen, wenn die Gesellschaft auf Rechtsmittel verzichtet hat. b) Die Berufungsfrist beginnt für den...
  • BGH, 04.07.2007, XII ZB 14/07
    a) Die Wirksamkeit eines in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Verkündung des Urteils erklärten Rechtsmittelverzichts ist nicht davon abhängig, dass er ordnungsgemäß protokolliert wurde (Festhalten an den Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 -...
  • OLG-FRANKFURT, 09.11.2005, 3 UF 151/05
    Rechtsmittelverzichte sind nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen.
  • OLG-STUTTGART, 05.06.2002, 14 U 6/2002
    1. Ein Kommanditist braucht sich dann nicht mehr auf die Einsichtnahme in die Bücher verweisen zu lassen, wenn es aus besonderen Gründen nicht mehr mit dem Vorhandensein von Geschäftsunterlagen zu den Vorgängen, über die er Auskunft verlangt, rechnen muss. 2. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist die...
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Erwähnungen von § 515 ZPO in anderen Vorschriften

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