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JuraForum.deGesetzeZPO§ 514 ZPO - Versäumnisurteile 

§ 514 ZPO - Versäumnisurteile

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
§ 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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