JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 513 ZPO - Berufungsgründe
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 1 (Berufung)
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
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