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JuraForum.deGesetzeZPO§ 512 ZPO - Vorentscheidungen im ersten Rechtszug 

§ 512 ZPO - Vorentscheidungen im ersten Rechtszug

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.



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