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JuraForum.deGesetzeZPO§ 512 ZPO - Vorentscheidungen im ersten Rechtszug 

Stand: 20.05.2013

§ 512 ZPO - Vorentscheidungen im ersten Rechtszug

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.


Weitere Vorschriften um § 512 ZPO

Entscheidungen zu § 512 ZPO

  • SAECHSISCHES-OVG, 18.02.2005, 4 B 421/04
    1. Mit dem Ende der Wahlperiode eines Gemeinderates und dem Beginn der sich daran anschließenden Wahlperiode des neuen Gemeinderates hat eine Fraktion ihren Zweck erreicht und besteht als Träger gemeindeinterner Mitwirkungsbefugnisse nicht mehr weiter. Mit ihrer Beendigung ist sie als ein in ein verwaltungsgerichtliches Verfahren...
  • OLG-STUTTGART, 25.11.2002, 6 U 135/2002
    1. In der Berufungsinstanz ist auch die internationale Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen, § 513 Abs. 2 ZPO n.F. 2. Die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661 a BGB) kann gemäß Art. 15 Abs. 1 c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO auch dann im Gerichtsstand des Verbrauchers erhoben werden, wenn eine gleichzeitige Warenbestellung nicht vorliegt...
  • SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG, 15.10.2001, 2 L 33/01
    Eine fehlerhafte Einzelrichterübertragung führt noch nicht zu einem Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
  • OLG-FRANKFURT, 31.05.2001, 20 W 105/01
    Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung in den Beschwerdeinstanzen. Eine ausreichende Begründung der Entscheidung über die Zuständigkeit setzt u.a. die Auseinandersetzung mit allen - ggf. aufzuklärenden - tatsächlichen Umständen des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltes voraus.
  • OLG-FRANKFURT, 31.05.2001, 20 W 75/01
    Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung in den Beschwerdeinstanzen. Eine ausreichende Begründung der Entscheidung über die Zuständigkeit setzt u.a. die Auseinandersetzung mit allen - ggf. aufzuklärenden - tatsächlichen Umständen des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltes voraus.
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