JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 512 ZPO - Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 1 (Berufung)
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
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