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JuraForum.deGesetzeZPO§ 511 ZPO - Statthaftigkeit der Berufung 

Stand: 20.05.2013

§ 511 ZPO - Statthaftigkeit der Berufung

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.



Weitere Vorschriften um § 511 ZPO

Entscheidungen zu § 511 ZPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 26.03.2009, 8 U 10/09
    1. Jedenfalls die Felder des Berliner Mietspiegels 2007, die nicht Teil des qualifizierten Mietspiegels sind, weil sie lediglich auf 15 bis 29 Mietwerten basieren, stellen eine geeignete Grundlage für eine Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete dar. 2. Zur Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand der...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 19.03.2009, 8 U 197/08
    Bestellen mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks an diesem zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens, für das sie gesamtschuldnerisch haften, eine Grundschuld, so ist der Sicherungsnehmer mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung nicht daran gehindert, mit einem der Darlehensnehmer ohne Beteiligung des anderen...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.01.2009, 2 U 125/06
    1a. In einem Vollstreckungsabwehrklageverfahren (§ 767 ZPO) entspricht der Beschwerdewert im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Differenz zwischen dem Betrag der Hauptforderung, die der Beklagte meint, noch aus dem Titel vollstrecken zu können, und dem Betrag der Hauptforderung, die dem Beklagten bei Zugrundelegung des Vortrags...
  • OLG-CELLE, 26.11.2008, 14 U 45/08
    1. Gegen ein unzulässiges Teilurteil ist die Berufung gegenüber einem nicht verurteilten Gesamtschuldner nicht zulässig, um dadurch die faktisch getrennten Verfahren wieder zusammenzuführen. Hierfür ist der prozessuale Weg des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO eröffnet. 2. Auch nach der ZPO-Novelle ist das Berufungsgericht...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 13.11.2008, 8 U 444/07
    a. Eine Gesamtvertretung kann die Heilung eines Vertretungsmangels durch Duldung, Verursachung eines Rechtsscheins oder Genehmigung nur durch alle BGB-Gesellschafter herbeigeführt werden. b. Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des mangels der Vertretungsmacht kommt nur in Betracht, wenn - was der Vertreter zu beweisen hat - der...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 511 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 511 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 5 (Prozesskosten)
      • § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache
      • § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen
        • Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)
      • § 127 Entscheidungen
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 269 Klagerücknahme
    • Buch 3 (Rechtsmittel)
      • Abschnitt 1 (Berufung)
    • § 514 Versäumnisurteile

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