( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeZPO§ 511 ZPO - Statthaftigkeit der Berufung 

§ 511 ZPO - Statthaftigkeit der Berufung

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 1 (Berufung)

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn


Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 5 (Prozesskosten)
      • § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache
      • § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen
        • Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)
      • § 127 Entscheidungen
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 269 Klagerücknahme
    • Buch 3 (Rechtsmittel)
      • Abschnitt 1 (Berufung)
    • § 514 Versäumnisurteile

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/zpo/511-statthaftigkeit-der-berufung

© "§ 511 ZPO - Statthaftigkeit der Berufung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN