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JuraForum.deGesetzeZPO§ 510a ZPO - Inhalt des Protokolls 

§ 510a ZPO - Inhalt des Protokolls

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 2 (Verfahren vor den Amtsgerichten)

Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.



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