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JuraForum.deGesetzeZPO§ 510 ZPO - Erklärung über Urkunden 

§ 510 ZPO - Erklärung über Urkunden

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 2 (Verfahren vor den Amtsgerichten)

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.



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