JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 510 ZPO - Erklärung über Urkunden
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 2 (Verfahren vor den Amtsgerichten)
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.
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