Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug) Abschnitt 2 (Verfahren vor den
Amtsgerichten)
(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.
(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Verweist das Amtsgericht ein Verfahren, in dem der Beklagte für den Fall der Klagabweisung hilfsweise Widerklage in Höhe eines Betrags von über 5.000,00 EUR erhebt, auf den Antrag einer der Parteien mit begründetem Beschluss an das örtlich zuständige Landgericht, ohne zuvor über die Klage entschieden zu haben, ist dieser...
Beantragt die beklagte Partei in einem beim Amtsgericht anhängigen Verfahren Prozesskostenhilfe für einen im Wege der Widerklage beabsichtigten Zahlungsantrag über 5.000,00 EUR, entfaltet ein Verweisungsbeschluss für das angegangene Landgericht nur dann Bindungswirkung, wenn die Verweisung zur Entscheidung über die Bewilligung der...
Über einen bei einem Amtsgericht eingereichten Prozesskostenhilfeantrag, der sich auf eine den Wert von 5.000,00 Euro übersteigende Widerklage bezieht, hat zunächst das angerufene Gericht zu befinden. Wenn es dem Antrag in einem zur landgerichtlichen Zuständigkeit führenden Umfang stattgibt, hat es die Rechtshängigkeit in dem...
Zur Frage der Bestimmung des örtlich zuständigen Landgerichts wegen nachträglicher sachlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts aufgrund einer Widerklage unter Einbeziehung bislang nicht am Verfahren beteiligter Dritter, wenn für sie beim übergeordneten Landgericht kein Gerichtsstand besteht.
1. Die Fälligkeit von Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld ist nach § 608 BGB analog zu beurteilen.
2. Die Kostenregelung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist auf den Fall der nachträglich eingetretenen sachlichen Unzuständigkeit i.S. des § 506 ZPO nicht anzuwenden.