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JuraForum.deGesetzeZPO§ 504 ZPO - Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts 

Stand: 20.05.2013

§ 504 ZPO - Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 2 (Verfahren vor den Amtsgerichten)

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.


Weitere Vorschriften um § 504 ZPO

Entscheidungen zu § 504 ZPO

  • BAG, 13.11.2007, 9 AZR 134/07
    1. Die Vertragsparteien dürfen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen das für ihren Vertrag maßgebende nationale Recht wählen. Die Voraussetzungen einer konkludenten Rechtswahl bestimmen sich nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB. Danach ist ausreichend, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 06.01.2005, 5 W 306/04
    Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen aus einem Kaufvertrag nach Anfechtung und Rücktritt.
  • OLG-KARLSRUHE, 20.09.2004, 15 AR 43/04
    1. Ein Verweisungsbeschluss in einem Bauprozess, bei dem das Gericht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers - entgegen der herrschenden Meinung - keinen Erfüllungsort am Ort des Bauwerks annimmt, ist nicht willkürlich und daher bindend (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. den Beschluss vom 16.2.2004 - 15 AR 1/04 -). 2....
  • BAYOBLG, 14.10.2002, 1Z AR 140/02
    Erfüllungsort für Honoraransprüche aus einem Anwaltsvertrag ist der Sitz der Anwaltskanzlei.
  • OLG-DRESDEN, 27.09.2000, 8 U 14/00
    1. Ein Rechtsanwalt, der in einer vermögensrechtlichen Streitsache, für die das Landgericht sachlich zuständig ist - hier: Verteidigung gegen einen Maklerprovisionsanspruch über rund 400.000,00 DM -, namens und im Auftrag seines Mandanten mit dem Prozessgegner eine Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten des Amtsgerichts mit der...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 504 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 1 (Gerichte)
        • Titel 3 (Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte)
      • § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

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