JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 50 ZPO - Parteifähigkeit
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 1 (Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit)
(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
Fußnoten:
Zu § 50: Geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3145).
© "§ 50 ZPO - Parteifähigkeit" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum