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JuraForum.deGesetzeZPO§ 50 ZPO - Parteifähigkeit 

§ 50 ZPO - Parteifähigkeit

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 1 (Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit)

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.


Fußnoten:


Zu § 50: Geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3145).



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