JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 5 ZPO - Mehrere Ansprüche
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 1 (Gerichte)
Titel 1 (Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften)
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
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