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JuraForum.deGesetzeZPO§ 497 ZPO - Ladungen 

Stand: 20.05.2013

§ 497 ZPO - Ladungen

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 2 (Verfahren vor den Amtsgerichten)

(1) Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. Die Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.


Weitere Vorschriften um § 497 ZPO

Entscheidungen zu § 497 ZPO

  • OLG-HAMBURG, 05.05.2003, 13 AR 12/03
    Das Gericht, an das eine Sache verwiesen wird, kann nicht geltend machen, der Verweisungsbeschluss sei willkürlich und damit ohne Bindungswirkung, weil ein formeller Nachweis darüber fehlt, dass den Parteien vor der Verweisung rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die formlose Gewährung rechtlichen Gehörs ist ausreichend.

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