Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 496 ZPO - Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll 

Stand: 20.05.2013

§ 496 ZPO - Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 2 (Verfahren vor den Amtsgerichten)

Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.


Weitere Vorschriften um § 496 ZPO

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 496 ZPO - Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche