JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 495a ZPO - Verfahren nach billigem Ermessen
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 2 (Verfahren vor den Amtsgerichten)
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt.
Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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