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JuraForum.deGesetzeZPO§ 495a ZPO - Verfahren nach billigem Ermessen 

Stand: 17.06.2013

§ 495a ZPO - Verfahren nach billigem Ermessen

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 2 (Verfahren vor den Amtsgerichten)

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.


Weitere Vorschriften um § 495a ZPO

Entscheidungen zu § 495a ZPO

  • LAG-DUESSELDORF, 01.10.2008, 7 Sa 2080/07
    Eingruppierung einer HNO-Ärztin in die Entgeltgruppe III des § 16c TV-Ärzte/VKA.
  • OLG-KARLSRUHE, 11.11.2005, 13 W 124/05
    Bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung fällt nach dem Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG eine Terminsgebühr nur dann an, wenn es sich um Verfahren handelt, die nach § 128 Abs. 2 oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordern.
  • OLG-NAUMBURG, 01.08.2005, 12 W 78/05
    Die Mitwirkung am Zustandekommen des im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossenen Vergleichs lässt für den Beschwerdeführer keine Gebühr nach Nr. 3104 Anlage 1 zum RVG entstehen.
  • BAG, 01.11.2004, 3 AZB 10/04
    Nach § 12a Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 495, 91 ZPO hat der im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz obsiegende Beklagte Anspruch auf Erstattung der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten. Dazu gehören die Rechtsanwaltskosten auch dann, wenn er sich nach der Verweisung weiter von...
  • LAG-DUESSELDORF, 02.10.2003, 11 (6) Sa 937/03
    1. Richtet sich das Arbeitsverhaeltnis eines Angestellten mit einem oeffentlich-rechtlichen Dienstherrn kraft Bezugnahmeklausel nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), koennen die Parteien einen Kuendigungsschutzprozess wegen einer ausserordentlichen Verdachtskuendigung wirksam durch einen Vergleich...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 495a ZPO:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • Erster Abschnitt (Urteilsverfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Erster Rechtszug)
      • § 46 Grundsatz

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