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JuraForum.deGesetzeZPO§ 495 ZPO - Anzuwendende Vorschriften 

§ 495 ZPO - Anzuwendende Vorschriften

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 2 (Verfahren vor den Amtsgerichten)

(1)0 Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.



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