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JuraForum.deGesetzeZPO§ 492 ZPO - Beweisaufnahme 

Stand: 20.05.2013

§ 492 ZPO - Beweisaufnahme

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 12 (Selbständiges Beweisverfahren)

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.



Weitere Vorschriften um § 492 ZPO

Entscheidungen zu § 492 ZPO

  • OLG-CELLE, 07.04.2009, 16 W 27/09
    1. Die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens erfolgt durch sachliche Erledigung, nicht durch Beschluss des Gerichts. 2. Es ist Sache des Beweisführers, nicht des Sachverständigen, die Voraussetzungen (Zustimmung) für eine etwa erforderliche Bauteilöffnung durch den Sachverständigen zu schaffen.
  • OLG-SCHLESWIG, 10.02.2009, 16 W 18/09
    Gegen die Ablehnung einer neuen Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen gemäß § 412 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.
  • OLG-STUTTGART, 31.10.2008, 8 W 455/08
    Gegen die Anordnung einer Vorschusspflicht im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens ist ebenso wie im Hauptprozess weder eine Beschwerde nach § 67 Abs. 1 GKG noch nach § 567 Abs. 1 ZPO statthaft.
  • OLG-KOBLENZ, 07.08.2008, 4 W 467/08
    1. § 406 Abs. 1 ZPO findet auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung. Ob und inwieweit etwas anderes gilt, wenn das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich zur Verfahrensverzögerung und darüber letztlich zur Beweisvereitelung eingesetzt wird, bleibt offen. 2. Werden mehrere Befangenheitsgründe geltend gemacht sind diese...
  • OLG-CELLE, 29.01.2008, 14 W 43/07
    1. Die Unterzeichnung eines Beglaubigungsvermerks kann die fehlende Unterschrift unter einem Schriftsatz ersetzen, selbst wenn die Abschrift des Schriftsatzes nicht in der Gerichtsakte verbleibt. Entscheidend ist, ob sich aus anderen Anhaltspunkten als der Unterschrift eine hinreichende Gewähr für die Urheberschaft und den Willen,...
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Erwähnungen von § 492 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 492 ZPO:

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