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JuraForum.deGesetzeZPO§ 490 ZPO - Entscheidung über den Antrag 

Stand: 17.06.2013

§ 490 ZPO - Entscheidung über den Antrag

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 12 (Selbständiges Beweisverfahren)

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(2) In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


Weitere Vorschriften um § 490 ZPO

Entscheidungen zu § 490 ZPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 25.10.2005, 7 W 26/05
    Zur Behandlung unzulässiger Beschwerden (hier: § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO, Selbständiges Beweisverfahren) nach der Änderung des Rechtsmittelsystems durch die Zivilprozessreform 2001.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 31.03.2005, 24 W 170/04
    Zumindest für den Antragsgegner ist auch im selbstständigen Beweisverfahren die in das freie Ermessen des Gerichts gestellte Auswahl des Sachverständigen unanfechtbar.
  • OLG-SCHLESWIG, 31.10.2003, 16 W 145/03
    Zu den rechtlichen Grenzen von Ergänzungsanträgen im selbständigen Beweisverfahren
  • OLG-BREMEN, 12.09.2003, 2 W 69/03
    1. Weist das Gericht einen Antrag auf Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurück, so hat dieser Beschluss eine Kostenentscheidung zu enthalten. 2. Fehlt eine solche Kostenentscheidung, ist § 321 Abs.1 ZPO entsprechend anzuwenden. 3. Ist die in § 321 Abs. 2 ZPO...
  • OLG-SCHLESWIG, 20.02.2003, 16 W 14/03
    Auch im selbständigen Beweisverfahren sind weder die Ablehnung einer Fristverlängerung noch die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 ZPO anfechtbar.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 490 ZPO:

  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Zweiter Unterabschnitt (Beweissicherungsverfahren)
      • § 76

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