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JuraForum.deGesetzeZPO§ 487 ZPO - Inhalt des Antrages 

Stand: 20.05.2013

§ 487 ZPO - Inhalt des Antrages

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 12 (Selbständiges Beweisverfahren)

Der Antrag muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Gegners;
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3.
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4.
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.


Weitere Vorschriften um § 487 ZPO

Entscheidungen zu § 487 ZPO

  • OLG-KARLSRUHE, 09.07.2008, 7 W 31/08
    Die Antragsbefugnis einer Streithelferin im selbstständigen Beweisverfahren geht nicht weiter als die der von ihr unterstützten Hauptpartei, so dass sie keine Gegenanträge stellen kann, die nur für ihr Verhältnis zu einem weiteren Streithelfer bedeutsam sind.
  • OLG-OLDENBURG, 14.05.2008, 5 W 31/08
    Im selbstständigen Beweisverfahren muss der Sachvortrag des Antragstellers zum Hauptanspruch, zu dessen Geltendmachung die Begutachtung durch einen Sachverständigen dienen soll, nicht nach § 487 Nr. 4 ZPO glaubhaft gemacht werden.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 02.10.2007, 5 W 112/07
    Die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens liegen nicht vor, wenn die angebotenen Beweismittel nicht zulässig sind (hier: Parteivernehmung des Geschäftsführers der Antragstellerin, Auswertung von Verträgen, Handakten, notariellen Urkundeten, Verfahrensakten u.dgl.).
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 20.02.2007, 10 Ta 2137/06
    1) Ein selbständiges Beweisverfahren ist unzulässig, wenn es der Ausforschung dient. 2) Verschuldensfragen sind nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens.
  • OLG-CELLE, 09.03.2006, 14 W 6/06
    Der Antrag, ein selbständiges Beweisverfahrens einzuleiten, ist mutwillig i. S. v. § 114 ZPO, wenn die in diesem Verfahren festzustellenden Behauptungen oder Tatsachen bereits Gegenstand eines kurzfristig zurückliegenden anderen Rechtsstreits - auch innerhalb einer anderen Gerichtsbarkeit (hier: Klage vor dem Sozialgericht) - waren...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 487 ZPO:

  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Zweiter Unterabschnitt (Beweissicherungsverfahren)
      • § 76

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