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JuraForum.deGesetzeZPO§ 485 ZPO - Zulässigkeit 

Stand: 17.06.2013

§ 485 ZPO - Zulässigkeit

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 12 (Selbständiges Beweisverfahren)

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.



Weitere Vorschriften um § 485 ZPO

Entscheidungen zu § 485 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 25.05.2009, 1 W 43/09
    Die Kosten eines dem Hauptprozess mit denselben Parteien vorangehenden selbstständigen Beweisverfahrens wirken als Nebenforderung des Hauptprozesses nicht streitwerterhöhend.
  • OLG-SCHLESWIG, 10.02.2009, 16 W 18/09
    Gegen die Ablehnung einer neuen Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen gemäß § 412 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.
  • OLG-MUENCHEN, 11.08.2008, 6 W 1380/08
    1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht der Partei zu, nicht ihren patent- oder rechtsanwaltlichen Vertretern. 2. Ob eine Partei grundsätzlich auf diesen Anspruch ganz oder teilweise verzichten kann, erscheint zweifelhaft. De facto hilft ein teilweiser Verzicht (nur die Anwälte bzw. die Patentanwälte erhalten Einsicht in ein...
  • OLG-STUTTGART, 07.08.2008, 10 W 43/08
    Die vom Sachverständigen angegebenen Kosten der von ihm vorgeschlagenen Mangelbeseitigungsmaßnahme sind auch dann der Festsetzung des Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens zu Grunde zu legen, wenn der Antragsteller eine andere, teurere Mangelbeseitigungsmaßnahme und deren vermutliche Kosten in der Begründung seiner...
  • OLG-STUTTGART, 04.08.2008, 10 W 38/08
    Gegen die Ablehnung der Einholung eines neuen Gutachtens nach § 412 ZPO ist im selbstständigen Beweisverfahren der Beschwerdeweg eröffnet.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 485 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 485 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 12 (Selbständiges Beweisverfahren)
      • § 487 Inhalt des Antrages

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